Satzung

Satzung des Fördervereins „Freunde der KiTa Gartenstraße“ in Göttingen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Freunde der KiTa Gartenstraße“ – Förderverein – nach
Eintrag in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“ – und hat seinen Sitz in
Göttingen.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

a) Zweck des Vereins ist es, die Kindertagesstätte Gartenstraße ideell und
finanziell zu fördern und zu unterstützen.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er
unterstützt die vielfältigen Belange der Kindertagesstätte zum Wohle der
Kinder. Dies geschieht insbesondere durch:
– die Bereitstellung von finanziellen Mitteln für Projekte und
Anschaffungen, die der Förderung der Kinder dienen.
– Bildung von Rücklagen für Renovierungsarbeiten und für größere
Anschaffungen (z. B. Spielgeräte für das Außengelände), die nicht
vom Träger finanziert, aber vom pädagogischen Personal als wichtig
und sinnvoll erachtet werden.

§ 3 Mittel

a) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Bildung von zweckgebundenen Rücklagen ist möglich. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die nicht im Rahmen des Zweckes des Vereins
liegen, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, und alle
Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
b) Werden aus Mitteln des Fördervereins Vermögensgegenstände angeschafft,
so werden diese der Kindertagesstätte Gartenstraße als Spende übergeben
und gehen in das Eigentum des Trägers der Kindertagesstätte über.

§ 4 Mitgliedschaft

a) Mitglieder des Vereins können werden:
– jede natürliche Person, die den Verein in seinen Bestrebungen
unterstützen will,
– öffentlich rechtliche Körperschaften und juristische Personen.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der
Vorstand.
b) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Beiträge gemäß § 5.
c) Die Mitgliedschaft endet:
– durch schriftliche Austrittserklärung, die zum 31.12. eines Jahres
erfolgen muss.
– durch schriftlich zu erteilenden Ausschließungsbescheid des
Vorstandes, bei z. B. Beitragsrückständen von mehr als einem
Kalenderjahr.
– durch Tod des Mitgliedes.
Über den Ausschluss entscheidet die einfache Stimmenmehrheit des Vorstandes. Mit
dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Ansprüche dem Verein
gegenüber.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Jahresbeitrag beläuft sich auf
12,00 €. Über die Höhe und die Zahlungswei se bes chl ießt die
Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird jährlich zum 31.01. fällig.

§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Fördervereins

Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt (spätestens
im Juni). Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen berufen, wobei die Einladungen schriftlich oder in
Textform, d. h. insbesondere auch per E-Mail, versandt werden.
b) Der Mitgliederversammlung obliegt:
– Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und
des Berichts des Kassenprüfers
– die Entlastung des Vorstandes
– die Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre)
– die Wahl der Kassenprüfer
– die Satzungsänderungen
– die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, sowie deren Zahlungsweise
– die Entscheidung über eingereichte Anträge, die nicht in der
Entscheidung des Vorstandes liegen
– die Auflösung des Vereins (§ 11)
c) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf abgehalten
und sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies unter
schriftlicher Angabe von Gründen beim 1. Vorsitzenden beantragen.
d) Die Mitgliederversammlungen werden durch den/die 1. Vorsitzenden oder
dessen/deren Stellvertreter/in im Amt einberufen.
e) Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung, insbesondere über die
dabei gefassten Beschlüsse, eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und
dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 Stimmrecht und Abstimmung auf Mitgliederversammlungen

a) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Aufgrund einer schriftlichen Vollmacht
kann ein Mitglied sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Eltern und
Erziehungsberechtigte eines Kindes können sich gegenseitig ohne Vollmacht
vertreten. Kein Mitglied darf bei Abstimmungen mehr als zwei andere
Mitglieder vertreten.
b) Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung, die nicht auf der Tagesordnung der Einladung
stehen, sind nur zulässig, wenn mindestens Dreiviertel der anwesenden
Mitglieder zustimmen.
c) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Der Beschluss über die Auflösung des
Fördervereins bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden
Mitglieder (§ 11).

§ 10 Der Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus:
– dem/der 1. Vorsitzenden
– dem/der 2. Vorsitzenden
– dem/der Schatzmeister/in
Der Vorstand wird durch die/den 1. Vorsitzende/n oder die/den 2. Vorsitzende/n vertreten.
b) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt
bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist möglich und zulässig. Wählbar
sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
Amtsperiode vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
c) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat
vor allem folgende Aufgaben:
– Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung,
– Einberufung der Mitgliederversammlung,
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– Beschlussfassung über Annahme, Streichung und Ausschluss von
Mitgliedern,
– Vergabe von Mitteln für satzungsfähige Zwecke bis zu 1.000,00 €.
d) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Einberufung des
Vorstandes sollte schriftlich oder in Textform erfolgen. Es ist eine
Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
e) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder
vertreten sind, darunter der/die 1. Vorsitzende/r oder sein/ihr Stellvertreter/in
im Amt.
f) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeiten andere Mitglieder
beratend hinzuziehen. Regelmäßig soll ein/e Mitarbeiter/in der KiTa, der/die
ebenfalls Vereinsmitglied ist, an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
g) Die Vorstandssitzungen leitet der/die 1. Vorsitzende/r oder dessen/deren
Stellvertreter/in im Amt. Zu Beweiszwecken ist eine Niederschrift über die
Vorstandssitzung mit Angaben von Ort, Zeit, Beschlüssen,
Abstimmungsergebnissen und den Namen der Teilnehmer/innen anzufertigen.
Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Fördervereins kann vom Vorstand oder von mindestens
einem Drittel aller Mitglieder schriftlich beantragt werden. Die Auflösung kann
nur in einer besonderen, nur zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
b) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat zur Voraussetzung,
dass mindestens zwei Drittel aller Mitglieder in der Versammlung anwesend
sind. Ist diese einberufene Versammlung beschlussunfähig, so muss innerhalb
von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die Auflösung
Beschluss fassen können. (§ 9).
c) Im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Fördervereins an die Stadt Göttingen, die es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, nach Möglichkeit für die
Kindertagesstätte Gartenstraße, zu verwenden hat.

§ 12 Beschluss und Eintragungen

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 23.03.09 beschlossen.
Gleichzeitig wurde beschlossen, dass der Förderverein der Kindertagesstätte
Gartenstraße in Göttingen in das Vereinsregister eingetragen werden soll.
Die Satzung ist durch den Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister
anzumelden. Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige Satzungsänderungen
vorzunehmen, die der Registerrichter für die Eintragung verlangen sollte. Er hat bei
dem Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins „Förderverein
der Kindertagesstätte Gartenstraße“ nach der Satzung zu erwirken.
Auch insoweit ist der Vorstand ermächtigt, die vom Finanzamt geforderten
Satzungsänderungen und –ergänzungen vorzunehmen.

Die Satzungsänderung der §§ 10 a) und 10 e) hinsichtlich der Reduzierung von vier auf drei Vorstandsmitglieder wurde in der Jahresmitgliederversammlung am 04.04.2019 beschlossen.

Göttingen, den 04.04.19

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